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Satzung
§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Förderverein TSV Bayerbach 1946 e.V. Er ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts Landshut einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen
Sitz in Bayerbach.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 Vereinszweck
 

1. Zweck des Vereins
a) die ideele und finanzielle Förderung des gemeinnützigen Sportvereins 
     
TSV Bayerbach 1946 e.V. mit Sitz in Bayerbach
b) die finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Körperschaften im Bereich der
     öffentlichen 
Gesundheitspflege.               
 
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln. 
Dies geschieht durch Beiträge ,Spenden sowie durch Veranstaltungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine
Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter


                                     §3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff..AO). Er ist ein Förderverein
im Sinne des § 58 Abs. 1 der Abgabenordnung.



§4 Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grund-
sätze und Aufgaben des Fördervereins zu verfolgen und zu unterstützen. 

2.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, bei Minderjährigen mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters , an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet.
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann der Antragssteller eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung verlangen. Deren Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner
Begründung.


 3.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres mit vierwöchiger Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann durch
mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 
 
 
§5 Mitgliedsbeitrag

1.Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der jeweils im Voraus zu entrichten ist.

2.Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederverammlung festgelegt.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§7 Mitgliederversammlung

1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen, wenn es:
- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt innerhalb einer Frist von
zwei Wochen durch den Vorsitzenden mit schriftlicher Einladung unter Angabe
der Tagesordungspunkte.

4.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere fur folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung von Beiträgen
- Satzungsänderungen
- abschließende Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Entscheidung über den Auschluss eines Mitglieds
- Auflösung des Vereins

5.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes
und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und
Datum, Anzahl der Teilnehmer und der Abstimmungsergebnisse eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.


§8 Vorstand

1.der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer

2.Der Verein wird gerichtlich und außgerichtlich durch den 1. und 2.Vorsitzenden
vertreten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der
zweite Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1.Vorsitzende verhindert
ist.

3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt.

4.Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.Im
Übrigen ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.


§9 Auflösung des Vereins

1.Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so erfolgt die
Liquidation des Vereins durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder.

2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den TSV Bayerbach 1946 e.V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 10.10.2008
in Kraft.

Bayerbach, 10.10.2008
  



 
 
 

 


 
 


 
 





















    





 



 
   
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